Tierschutzgesetz

Dekret des Landeshauptmanns vom 8. Juli 2013, Nr. 19¹

Durchführungsverordnung im Bereich Schutz der Tierwelt

¹ Kundgemacht im Amtsblatt vom 16. Juli 2013, Nr. 29.
 

1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung

  1. legt die Funktionsweise der Einrichtungen für die Unterbringung von Tieren sowie die Modalitäten für die Führung des Hundemelderegisters fest,
  2. legt die Kriterien fest, die für die Obhut von Tieren verbindlich sind,
  3. regelt die Handhabung des Registers für die kommerzielle Hundehaltung und die Führung von Ausbildungseinrichtungen für Hunde,
  4. legt die Modalitäten für die Koordinierung der Tätigkeit der Tierschutzpolizei sowie für die Veranstaltung von Befähigungskursen fest.

(2) Diese Verordnung ist somit die Umsetzung von Artikel 3 Absatz 7, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, in geltender Fassung, "Maßnahmen zum Schutz der Tierwelt und zur Unterbindung des Streunens von Tieren", in der Folge als Gesetz bezeichnet.

 

2. ABSCHNITT
Tierheime, Tierpensionen, Hundezwinger und Tierstätten

Art. 2 (Tierheime)

(1) Tierheime, Tierpensionen, Hundezwinger und Tierstätten müssen so beschaffen sein, dass sie den spezifischen physiologischen Bedürfnissen der Tiere entsprechen.

(2) Die Käfige für Hunde in den Einrichtungen laut Absatz 1 müssen die Mindestgröße haben, die im Abkommen vom 6. Februar 2003 zwischen dem Ministerium für das Gesundheitswesen und den Regionen und autonomen Provinzen Trient und Bozen im Bereich Wohlbefinden der Haustiere und Pet-Therapy festgelegt ist. Die Fläche der Käfige ohne Außenbereich muss um die entsprechende Auslauffläche im Freien vergrößert werden.

 

Art. 3 (Tierstätten)

(1) Tierstätten sind einfache Unterkünfte, in denen nicht mehr als drei Tiere derselben Art kurzzeitig und gelegentlich untergebracht werden, für höchstens fünf Tage. In Tierstätten werden aufgefundene Tiere untergebracht und gepflegt. Tierstätten können in geschlossenen Räumlichkeiten oder im Freien eingerichtet werden. Tierstätten können auch einfache Käfige oder umzäumte Flächen sein. Sie müssen ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert werden können; in jedem Fall muss es möglich sein, bei Bedarf einzelne Tiere darin zu isolieren.

(2) In Anwendung von Artikel 21 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, ist für die Einrichtung von Tierstätten nur die positive Stellungnahme des Tierärztlichen Dienstes des Südtiroler Sanitätsbetriebs erforderlich.

 

Art. 4 (Eröffnung von Tierheimen)

(1) Zur Eröffnung eines Tierheims ist ein positives Gutachten des Tierärztlichen Dienstes des Südtiroler Sanitätsbetriebs erforderlich, mit dem auch die Höchstzahl der Tiere festgelegt wird, die darin untergebracht werden können. Der Antrag auf das Gutachten wird beim genannten Tierärztlichen Dienst gestellt. Dem Antrag muss ein Fachbericht über die Räume beiliegen und über die Tätigkeit, die ausgeübt werden soll. Wer ein Tierheim eröffnet oder führt, muss über die für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeit notwendigen Kompetenzen verfügen oder Erfahrung in diesem Bereich nachweisen, und darf nicht endgültig wegen der Verletzung von Tierschutzbestimmungen verurteilt worden sein.

 

Art. 5 (Aufgaben der Tierheime)

(1) Die Tierheime

  1. betreuen die anwesenden Tiere,
  2. führen die tierärztlichen Kontrollen durch und behandeln die untergebrachten Tiere, falls notwendig,
  3. sterilisieren die untergebrachten Hunde und Katzen in Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes,
  4. kennzeichnen mit Mikrochip alle Hunde und Katzen, die noch keinen solchen tragen; die Kosten dafür werden dem Eigentümer oder der Eigentümerin des Tieres oder der Person auferlegt, der das Tier anvertraut wird,
  5. geben die Tiere dem Eigentümer oder der Eigentümerin zurück, mit Ausnahme streunend aufgegriffener Hunde, die ausschließlich vom Tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs zurückgegeben werden,
  6. vertrauen Tiere, die niemandem gehören, neuen Haltern und Halterinnen an,
  7. kontrollieren, wie die neuen Halterinnen und Halter die Tiere behandeln,
  8. tragen die aktualisierten Daten in die entsprechenden Register ein und verwalten diese.
 

Art. 6 (Führung der Tierheime)

(1) Zur Führung eines Tierheims wird ein Verantwortlicher oder eine Verantwortliche ernannt; der Name wird dem Landestierärztlichen Dienst und dem Tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs mitgeteilt.

(2) Die Führung des Tierheims muss gewährleisten, dass zumindest die in diesem Absatz angeführten Daten gesammelt und in einem entsprechenden Register festgehalten werden, damit eine Gesamtübersicht über die Situation der im Tierheim untergebrachten Tiere, einschließlich der Zahl der täglich anwesenden Tiere, und über die freien Plätze vorliegt:

  1. Datum der Aufnahme oder des Eintritts des Tieres,
  2. erkennungsdienstliche Daten des Tieres, wie Art, Rasse, Alter, Farbe, Geschlecht,
  3. Herkunft, Anschrift und eventuell Telefonnummer des vorherigen Eigentümers oder der vorherigen Eigentümerin,
  4. Registriernummer und Nummer des Mikrochips bei Hunden und Katzen sowie Abgabedatum,
  5. Anschrift und Telefonnummer des neuen Tierhalters oder der neuen Tierhalterin sowie Datum und Ergebnis eventueller Kontrollen, die nach Abgabe des Tieres durchgeführt wurden.

(3) Im Register laut Absatz 2 werden Datum und Art eventuell durchgeführter therapeutischer Behandlungen und klinischer Eingriffe eingetragen. Wird ein Tier eingeschläfert, so werden im Register Datum und Grund für die Einschläferung vermerkt.

(4) Wird das Register laut Absatz 2 auf Datenträger erfasst, so müssen die darin enthaltenen Daten jederzeit ausgedruckt werden können. Die Daten müssen mindestens fünf Jahre lang für eventuelle Kontrollen aufbewahrt werden.

 

Art. 7 (Annahme und Abgabe von Tieren)

(1) Tierheime dürfen Tiere nur dann annehmen, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin eine entsprechende Verzichtserklärung unterzeichnet.

(2) Tierheime dürfen Tiere ausschließlich an Privatpersonen abgeben, die das Tier artgerecht halten und die Sicherheit Dritter gewährleisten können.

(3) Wird ein Tier im Sinne von Artikel 11 des Gesetzes oder aus irgend einem sonstigen Grund beschlagnahmt oder in ein Tierheim verlegt, so kann es nach Ablauf von 30 Tagen im Sinne von Artikel 4 Absatz 8 des Gesetzes vorübergehend einem neuen Tierhalter oder einer neuen Tierhalterin anvertraut werden, es sei denn, die Maßnahme, mit der die Beschlagnahme oder Verlegung angeordnet wurde, sieht etwas anderes vor. Bei einer gerichtlichen Verfügung muss die Ermächtigung der Gerichtsbehörde eingeholt werden. Die Behörde, die die Beschlagnahme oder Verlegung des Tieres anordnet, muss für die Kosten aufkommen. Der Eigentümer oder die Eigentümerin des Tieres muss der Behörde die Kosten erstatten.

(4) Das Tierheim kann ein Tier im Sinne von Artikel 4 Absatz 8 des Gesetzes einem neuen Halter oder einer neuen Halterin anvertrauen, wenn es der Eigentümer oder die Eigentümerin 30 Tage nach Erhalt der per Einschreiben mit Rückschein übermittelten Aufforderung nicht abholt. Innerhalb 60 Tagen ab Auffinden des Tieres kann es der vorherige Eigentümer oder die vorherige Eigentümerin zurück erhalten, nachdem er oder sie dem Tierheim und eventuell dem neuen Halter oder der neuen Halterin die angefallenen Kosten erstattet hat.

(5) Personen, denen ein Tier im Sinne von Artikel 4 Absatz 8 des Gesetzes anvertraut wurde, dürfen dieses nur nach Rücksprache mit dem Tierheim endgültig anderen Personen oder Einrichtungen anvertrauen.

 

Art. 8 (Hygienische Maßnahmen in den Tierheimen)

(1) Tierheime müssen so beschaffen sein, dass die Nachbarschaft weder durch Gerüche noch durch Lärm belästigt wird. Die Räume müssen ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert werden können. Es muss möglich sein, bei Bedarf einzelne Tiere zu isolieren.

(2) Alle Infrastrukturen und Ausstattungen des Tierheimes müssen leicht in Stand zu halten, zu reinigen und zu desinfizieren sein. Die Räume müssen vor Nagetieren und Insekten geschützt sein; eventuelle Nistplätze müssen beseitigt werden.

(3) Die Abflüsse müssen mit Siphonen ausgestattet sein, um den Rückfluss von Abwasser und schlechten Gerüchen zu vermeiden. Die Schlafstätten der Tiere müssen aus leicht zu reinigenden Materialien bestehen.

(4) Die Käfige müssen angemessen gereinigt und regelmäßig mit Mitteln desinfiziert werden, die für die Tiere ungefährlich sind.

(5) Die Wasser- und Nahrungsbehälter müssen täglich gereinigt und gewaschen werden; sie müssen außerdem desinfiziert werden, sobald störende Gerüche von ihnen ausgehen.

 

Art. 9 (Medizinische Vorbeugemaßnahmen in Tierheimen)

(1) Neu aufgenommene Tiere müssen getrennt untergebracht und vom Tierarzt oder von der Tierärztin untersucht werden, der oder die für die Einrichtung verantwortlich ist. Gegebenenfalls müssen sie im Sinne von Absatz 2 geimpft werden, falls dies noch nicht geschehen ist. Die angeordneten Quarantänemaßnahmen müssen genau befolgt werden.

(2) Hunde und Katzen dürfen den Isolationsraum nur dann verlassen und in die anderen Räume gebracht werden, wenn festgestellt wurde, dass sie gegen die häufigsten Infektionskrankheiten geimpft sind. In diesem Fall können die Quarantänemaßnahmen reduziert werden. Unbeschadet eventuell von der Veterinärbehörde angeordneter Pflichtimpfungen müssen Hunde in der Regel gegen Staupe, Hepatitis, Leptospirose, und Parvovirose geimpft sein, Katzen gegen Katzenschnupfen und Parvovirose.

 

Art. 10 (Informationen über die untergebrachten Tiere)

(1) Um die Gewohnheiten der Tiere kennen zu lernen, die in Tierheimen, Tierstätten und Hundezwingern untergebracht sind, und ihnen unnötiges Leid zu ersparen, holt der oder die Verantwortliche der Einrichtung entsprechende Informationen bei den Personen ein, die eine Beziehung zum Tier hatten.

 

3. ABSCHNITT
Tierhaltung

Art. 11 (Artgerechte Tierhaltung)

(1) Wer ein Tier hält, muss für seine artgerechte Behandlung, Betreuung, Unterbringung sowie für eine regelmäßige und angemessene Ernährung sorgen. Das Tier muss, seiner Physiologie entsprechend, über ausreichenden Bewegungs- und Lebensraum verfügen; außerdem müssen die hygienischen und klimatischen Voraussetzungen der gehaltenen Tierart entsprechen. Keinem Tier dürfen ohne Grund Schmerzen, Schäden oder Verletzungen zugefügt werden. Unbeschadet der für die Schlachtung vorgesehenen Tierschutzbestimmungen dürfen Tiere grundsätzlich nur durch Euthanasie getötet werden, die von einem Tierarzt oder einer Tierärztin durchgeführt wird. In Ausnahmefällen kann ein verletztes Tier von einem Jagdaufseher oder einer Jagdaufseherin durch Gnadenschuss in den Kopf getötet werden, wenn dies dem Tier unnötige Schmerzen erspart.

 

Art. 12 (Rinder)

(1) Rinder dürfen nur in einer angemessenen Umgebung mit niedrigen Schadgaswerten gehalten werden, die ausreichend natürlich oder künstlich belüftet ist, eine angemessene Temperatur und Luftfeuchtigkeit aufweist und angemessen beleuchtet ist. Die Tiere müssen über einen ihrer Größe entsprechenden Platz zum Stehen und Liegen verfügen, der mit geeigneter Einstreu oder einem anderen weichen, verformbaren Material ausgestattet ist.

(2) Rindern, die ständig angebunden gehalten werden, muss ab und zu eine Bewegungsmöglichkeit außerhalb des Stalls gegeben werden, sofern es die Lage des Hofes und die Witterungsverhältnisse zulassen. Die Klauen müssen regelmäßig und fachgerecht geschnitten und gepflegt werden, bei Kühen mindestens einmal jährlich.

(3) Elektrobügel dürfen nur bei über 18 Monate alten Rindern eingesetzt werden. Es dürfen nur geeignete Bügel verwendet werden, die individuell auf die Höhe des jeweiligen Tieres eingestellt werden. Nicht erlaubt ist die Benutzung handelsüblichen Elektrodrahtes oder Elektrodrahtes für Weidezäune. Bei trächtigen Tieren muss der Elektrobügel einige Tage vor dem Kalben bis mindestens eine Woche danach bis zum oberen Anschlag verschoben werden. Verboten sind Elektrovorhänge, elektrisierende Drähte im Bereich des Kopfes, elektrisierende Hängeketten und Drähte zwischen den Tieren sowie Elektrobügel, welche die Tiere seitlich in ihren Bewegungen einschränken.

(4) In Laufställen müssen die Laufgänge so angelegt und so breit sein, dass zwei Tiere ungehindert aneinander vorbeigehen können. Weiters muss in Laufställen ein ausreichend großer Bereich vorhanden sein, in dem kranke oder abkalbende Tiere untergebracht werden. Die einzelnen Tiere müssen genügend Platz für die Futteraufnahme haben; es müssen genügend Fressplätze vorhanden sein sowie eine Liegebox für jedes Tier.

(5) Rindern, die ständig im Freien gehalten werden, muss eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz zur Verfügung stehen, die so groß ist, dass alle Tiere gleichzeitig ungestört liegen können. Der Boden im Bereich der ständig benutzten Fütterungs- und Tränkebereiche muss befestigt sein. Dieser Absatz findet bei Almen keine Anwendung.

(6) Rinder dürfen weder beim Transport noch im Stall nur mit Hornseilen oder nur am Nasenring angebunden werden.

(7) Gehörnte und nicht gehörnte Rinder dürfen nur dann zusammen mit demselben Transportmittel transportiert werden und nebeneinander stehen, wenn sie aus derselben Gruppe stammen.

(8) Es ist verboten, die Tiere mit ätzenden Substanzen zu enthörnen.

(9) Die Kälber werden über eine eigens dafür vorgesehene Saugvorrichtung oder eine andere geeignete Vorrichtung mit Milch oder Milchersatz getränkt. Kälber müssen auf Einstreu oder auf einer anderen geeigneten Unterlage gehalten werden.

 

Art. 13 (Schafe und Ziegen)

(1) Werden Schafe und Ziegen ständig angebunden gehalten, muss während der Sommermonate für den Auslauf der Tiere im Freien gesorgt werden. Es muss ein der Größe des jeweiligen Tieres entsprechender Liegebereich vorhanden sein, welcher mit Einstreu oder einem anderen weichen verformbaren Material versehen ist. Wollschafe müssen mindestens einmal pro Jahr geschoren werden.

 

Art. 14 (Schweine)

(1) Schweine müssen in einem ihrer Größe entsprechenden Stall gehalten werden; sie dürfen nicht ständig in Dunkelheit sein. Mindestens acht Stunden täglich muss eine ausreichende natürliche oder künstliche Beleuchtung vorhanden sein. Die Luft muss regelmäßig ausgetauscht werden.

(2) Einzelboxen oder Einzelstände für Zuchtsauen und für Eber dürfen maximal zur Hälfte mit Spalten oder Lochboden versehen sein, Ferkelaufzuchtbuchten maximal zu zwei Dritteln. Es muss eine der Größe des Tieres entsprechende saubere Ruhezone ohne Spalten und Lochboden vorhanden sein. Für Schweine muss Material wie Stroh, Raufutter oder sonstiges geeignetes Material vorhanden sein, mit dem sie sich beschäftigen können.

(3) Die Tiere müssen mindestens einmal täglich kontrolliert und ausreichend gefüttert werden. In der Tränke muss, in ausreichender Menge, Wasser oder eine andere geeignete Flüssigkeit vorhanden sein.

(4) Die Futterplätze müssen so angelegt sein, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Besonders aggressive Tiere oder in ihrer Entwicklung zurück gebliebene Tiere müssen aus ihrer Gruppe entfernt und gesondert betreut werden.

(5) Einige Tage vor dem Abferkeln und für mindestens zwei Wochen danach muss den Tieren eine geeignete Einstreu gegeben werden.

(6) Schweine müssen so gehalten werden, dass sie sich in der Aufstallungsbox oder im Aufstallungsbereich ungehindert umdrehen können. Davon darf nur bei Sauen im Zeitraum von einer Woche vor und zwei Wochen nach der Geburt abgewichen werden.

 

Art. 15 (Einhufer)

(1)Das dauerhafte Anbinden von Einhufern ist nur aus sanitären Gründen oder wegen ihres Verhaltens erlaubt. Ein vorübergehendes Anbinden ist ausschließlich für Pflegemaßnahmen, während des Deckens oder bei Sport-, Freizeit-, Kultur- oder Zuchtveranstaltungen zulässig. 2)

(2) Deckhengste müssen in ausreichend großen Boxen untergebracht werden. Sie müssen täglich Auslauf haben und dürfen nicht angebunden werden.

(3) Die Liegeplätze von Einhufern müssen mit einer ausreichenden Menge geeigneter Einstreu versehen sein.

(4) Werden die Tiere im Freien gehalten, so muss für alle ein geeigneter Schutz vor Witterungseinflüssen vorhanden sein. Auch ein natürlicher Witterungsschutz bestehend aus Bäumen, Büschen, Felsen oder Ähnlichem eignet sich dafür, sofern der Boden fest ist. Die Hufen müssen regelmäßig fachgerecht gekürzt und gegebenenfalls beschlagen werden. Trächtige Stuten müssen mindestens drei Wochen vor und drei Wochen nach dem Abfohlen in geeigneten Abfohlboxen gehalten werden und dürfen in diesem Zeitraum nicht angebunden sein. Die Abfohlboxen müssen über genügend Platz zum Abfohlen verfügen, mit geeigneter Einstreu versehen und sauber sein.

(5) Die Einzelboxen müssen so groß sein, dass sich das Tier ungehindert darin umdrehen kann.

(6) Reitutensilien wie Zaumzeug, Sattelzug und Geschirr müssen jedem Tier individuell angepasst werden. Tiere mit Kopf-, Maul-, Rücken- oder Beinverletzungen dürfen nicht zur Arbeit oder zum Reiten eingesetzt werden, wenn sie dadurch Schmerzen erleiden können.

(7)Bei der Einhuferhaltung müssen zudem folgende Bestimmungen beachtet werden:

  1. eine Nasenbremse darf nur bei aggressiven Tieren oder, im Bedarfsfall, für tierärztliche Behandlungen verwendet werden,
  2. eine feste Martingale darf nur gemäß den geltenden Bestimmungen der internationalen und nationalen Pferdesportorganisationen verwendet werden,
  3. Einhufer dürfen erst ab dem vierten Lebensjahr zu Sportwettkämpfen zugelassen werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Zucht- und Profiveranstaltungen,
  4. trächtige oder laktierende Stuten dürfen sowohl im letzten Drittel der Trächtigkeit als auch in den ersten fünf Monaten mit Fohlen bei Fuß nicht bei Sportwettbewerben eingesetzt werden. 3)

(8)Pferde müssen gemeinsam mit Artgenossen gehalten werden, und zwar so, dass sie untereinander Sichtkontakt haben. Werden Decken verwendet, so darf dies weder ihr soziales Verhalten noch ihr Wohlempfinden oder ihre Gesundheit beeinträchtigen. 4)

2) Art. 15 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 17. Juni 2014, Nr. 22.
3) Art. 15 Absatz 7 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 17. Juni 2014, Nr. 22.
4) Art. 15 Absatz 8 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 17. Juni 2014, Nr. 22.
 

Art. 16 (Hunde)

(1) Wer einen Hund hält, muss dafür sorgen, dass dieser vor allem im Welpenalter ausreichend Kontakt zu anderen Tieren und zu Menschen hat, damit das Tier ein soziales Verhalten erlernen kann und einem aggressiven Verhalten vorgebeugt wird.

(2) Hunde müssen sich je nach Rasse und Größe ausreichend bewegen können. Hunde, denen eine Bewegungsfläche von weniger als 20 Quadratmetern zur Verfügung steht oder die in geschlossenen Räumen gehalten werden, müssen täglich mindestens einmal ausgeführt werden.

(3) Im Freien gehaltenen Hunden muss eine ihrer Größe entsprechende trockene, vom Erdboden isolierte Unterkunft zur Verfügung stehen, die sie gegen Witterungseinflüsse schützt. Bei hohen Außentemperaturen muss ein schattiger Platz vorhanden sein sowie Wasser in ausreichender Menge.

(4) Hunde dürfen nur unter folgenden Bedingungen an der Kette gehalten werden:

  1. der Hund muss seinen Schlaf- und Futterplatz problemlos erreichen können und mindestens einmal täglich frei gelassen oder ausgeführt werden,
  2. bis zum 31. Dezember 2013 kann die Kette an einem Fixpunkt befestigt sein, muss aber mindestens fünf Meter lang und mit einem drehbaren Wirbel versehen sein,
  3. ab dem 1. Jänner 2014:
    1. muss die Kette mindestens vier Meter lang sein und an einem mindestens vier Meter langen Laufdraht mit Laufkettenring und Drehwirbel angebracht sein; dem Hund müssen mindestens 20 Quadratmeter Bewegungsfläche zur Verfügung stehen,
    2. an der Kette gehaltene Hündinnen müssen sterilisiert sein.

(5) Bei der Hundehaltung dürfen folgende Geräte und Vorrichtungen weder verwendet noch angebracht werden: Stachel- oder Würgehalsbänder, Reizhalsbänder, chemische Duftstoffe freisetzende Vorrichtungen, an der Schnauze angebrachte Führungsleinen, elektrische Geräte und Geräte, die Geräusche erzeugen, einschließlich Ultraschall. Verboten sind auch alle anderen Geräte oder Vorrichtungen, die den Hund würgen oder ihm auf eine andere Art Schmerzen zufügen. Erlaubt sind ausschließlich Dressurpfeifen. Zum Einfangen streunender Hunde dürfen die zuständigen Behörden hingegen die erforderlichen Geräte verwenden.

(6) Unbeschadet der abweichenden Landesbestimmungen zur Jagdausübung ist es verboten, Hunde streunen zu lassen. Unbeschadet der Bestimmungen über die Tollwut müssen nicht an der Leine geführte Hunde auf öffentlichen Straßen und Plätzen, in öffentlichen Park- und Gartenanlagen und in öffentlichen Gebäuden einen Maulkorb tragen. In öffentlichen Transportmitteln müssen die Hunde an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen. Hunde kleiner Rassen müssen keinen Maulkorb tragen. Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund frei atmen kann und gleichzeitig die Sicherheit der Personen gewährleistet ist.

(7)  Keine Maulkorb- und Leinenpflicht besteht für Wachhunde innerhalb der zu bewachenden Einrichtung, es sei denn, die Öffentlichkeit hat freien Zugang zur Einrichtung. Ebenfalls keine Maulkorb- und Leinenpflicht besteht für Jagd-, Hirten-, Lawinen- und Zivilschutzhunde während ihrer Arbeit, für Blindenführhunde, für Assistenzhunde, die zur Unterstützung von Personen mit Handicap oder von Personen mit sonstigen Pathologien abgerichtet sind, bei denen der Nutzen des Hundes erwiesen ist, für Sozialhunde im Rahmen von Pet-Therapien während der Arbeitssitzungen sowie für Militär- und Polizeihunde im Einsatz. Ausgenommen von der Maulkorb- und Leinenpflicht sind ebenso Hunde, die sich auf Flächen aufhalten, die von der Gemeinde eigens für den Auslauf von Hunden ausgewiesen sind. 5)

(8) Zur Vorbeugung gegen die Tollwut vermerkt der Tierärztliche Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebes im Hundemelderegister laut Artikel 6 des Gesetzes sämtliche Fälle, in denen Hunde Menschen durch Biss einen Schaden zugefügt haben.

5) Art. 16 Absatz 7 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 4 des D.LH. vom 17. Juni 2014, Nr. 22.
 

Art. 17 (Gefährliche Hunde und Maßnahmen zur Vorbeugung der Gefahren für Mensch, Tier und Sachen)

(1) Als gefährlich gelten:

  1. Hunde, die, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, Menschen angreifen und einen Schaden zufügen oder verletzen, oder die einen anderen Hund trotz offensichtlicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
  2. Hunde mit einem unkontrollierbaren Instinkt, Wild oder Weidetiere zu hetzen oder zu reißen,
  3. Hunde, die, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen in irgendeiner Form gefährdet haben.

(2) Der Tierärztliche Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs führt das Verzeichnis der gefährlichen Hunde laut Absatz 1. Er sorgt dafür, dass diese Hunde in einem eigenen Abschnitt des Hundemelderegisters eingetragen werden, mit dem jeweiligen Grund für die Gefährlichkeitserklärung. Der Tierärztliche Dienst stellt die Maßnahme, in der auch die daraus erwachsenden gesetzlichen Verpflichtungen angeführt sind, der Person zu, dessen Eigentum der Hund ist oder die ihn hält, sowie der Wohnsitzgemeinde der Person. Diese Informationen werden zudem auf Anfrage den Ordnungskräften zur Verfügung gestellt.

(3) Befindet sich ein nach Absatz 1 als gefährlich eingestufter Hund an einem öffentlich zugänglichen Ort, so muss er einen Maulkorb tragen und an der Leine gehalten werden.

(4) Der Tierärztliche Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs kann dem Eigentümer oder der Eigentümerin eines Hundes, der als gefährlich eingestuft wurde, weil er wiederholt Menschen angegriffen und verletzt hat, auch unter Berücksichtigung des zugefügten Schadens, zur Einschläferung innerhalb eines bestimmten Zeitraums raten. Folgt der Eigentümer oder die Eigentümerin diesem Rat nicht, so stellt der gebietszuständige Amtstierarzt oder die gebietsmäßig zuständige Amtstierärztin nach Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes fest, ob das Tier „so gehalten wird, dass die öffentliche Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist“, damit die entsprechenden Maßnahmen laut Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes ergriffen werden können.

(5) Der Amtstierarzt oder die Amtstierärztin, der oder die für die Einrichtung laut Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes zuständig ist, entscheidet über die weiteren Maßnahmen, die für Hunde gemäß Absatz 4 zu ergreifen sind, wie Erziehungskurse, Kastration oder, an letzter Stelle, die Einschläferung.

 

Art. 18 (Kaninchen)

(1) Kaninchen müssen täglich mit Wasser und grob strukturiertem Futter wie Heu oder Stroh versorgt werden; den Tieren müssen stumpfe Gegenstände zur Verfügung stehen, an denen sie nagen können.

(2) Jungtiere bis zu einem Alter von zwei Monaten dürfen in der Regel nicht einzeln gehalten werden.

 

Art. 19 (Vögel)

(1) Käfige, in denen Vögel gehalten werden, müssen folgende Mindestmaße haben: Käfige mit maximal drei ausgewachsenen Tieren müssen je sechsmal so lang, breit und hoch sein wie das größte der darin lebenden Tiere, gemessen von der Schnabelspitze bis zur Schwanzspitze mit über den Rücken laufendem Maßband. Für jedes hinzukommende Tier muss der Käfig um 30 Prozent erweitert werden. Runde Käfige sind verboten.

(2) Von den im Absatz 1 angeführten Bestimmungen darf nur in folgenden Fällen abgewichen werden: bei Vogeltransporten, auf Märkten, bei vorübergehender Haltung zum Verkauf, bei ornithologischen Veranstaltungen und in der Vogelaufzucht. Auf Märkten, bei ornithologischen Veranstaltungen und in der Vogelaufzucht muss jedem einzelnen Tier soviel Bewegungsfreiraum zur Verfügung stehen, dass sich alle Tiere artgemäß niederlegen können.

(3) Es ist verboten, Vögel im Schaufenster zu halten, wenn sie keine Rückzugsmöglichkeit haben, ihre Nachtruhe nicht gewährleistet ist, und wenn sie Erschütterungen, Lärm, großen Temperaturschwankungen und starkem Sonnenlicht ausgesetzt sind. Das Halten von Vögeln in Barbetrieben und Tanzlokalen ist verboten. Die Tiere dürfen nicht direkt Rauch, Lärm oder einer Menschenmenge ausgesetzt sein. Es ist zudem verboten, Vögel anzuketten.

(4) Vogelschnäbel dürfen nur gekürzt werden, um Kannibalismus zu vermeiden, und zwar so, dass die Tiere noch problemlos fressen können. Es ist verboten, Hilfsmittel zu verwenden, welche die Sehfähigkeit der Tiere verändern oder einschränken. Für die Tiere muss ausreichend Wasser und Futter vorhanden sein.

(5) Bei allen Vogelarten ist das Verschränken der Flügel verboten.

(6) Für Zucht- und Legetiere wie Haushühner, Truthühner und Perlhühner muss eine ausreichende Zahl geeigneter Sitzstangen vorhanden sein. Davon darf nur in Betrieben abgewichen werden, die Eier aus Bodenhaltung produzieren, sowie in der Geflügelzucht mit Bodenhaltung.

(7) Das Halten von Geflügel in Batterien ist verboten. In Volieren darf Geflügel maximal auf drei Ebenen gehalten werden, einschließlich des Stallbodens. Alle Ebenen oberhalb des Stallbodens müssen mit einem Kotband versehen sein.

(8) Hühnerställe für Legehennen müssen im Inneren des Gebäudes einen Scharrraum haben, der mit Streumaterial wie Stroh, Holzspänen, Sand oder Torf bedeckt ist. Der interne Scharrraum muss mindestens ein Drittel der Stallfläche betragen. Die Sitzstange für die Tiere muss pro Tier mindestens 15 Zentimeter lang sein und der horizontale Abstand zwischen den Sitzstangen auf einer Ebene muss mindestens 30 Zentimeter betragen. Bei mindestens 50 Prozent der Sitzstangen muss der Mindestabstand von jeglichem Hindernis oberhalb und unterhalb der Sitzstange mindestens 35 cm betragen.

(9) Es ist verboten, Pfauen ständig im Käfig zu halten, ohne Bewegungsmöglichkeit, außerhalb des Käfigs.

(10) Es ist verboten, Eier aus der Brut von Papageien zu entfernen, um die Produktion zu steigern. Nur entwöhnte Jungvögel dürfen von ihren Eltern getrennt werden. Sozial lebende Papageienarten, das heißt alle Papageienarten, die in der freien Natur gewöhnlich im Schwarm, als Paar oder im Familienverband leben, dürfen nicht als Einzeltiere gehalten werden. Papageien dürfen nur mit anderen Papageien gehalten werden, die aus demselben Herkunftsgebiet stammen; Tiere, die zusammen gehalten werden, müssen sich untereinander vertragen. Vorzugsweise sollten es Tiere derselben Art oder Unterart sein, je ein männliches und ein weibliches. In jedem Fall muss für eine stressfreie Gemeinschaftshaltung gesorgt werden.

(11) In Papageivolieren und Papageikäfigen dürfen keine Plastikfußstangen verwendet werden. Für die Fußstangen müssen verträgliche unbehandelte Naturhölzer mit unterschiedlichen Durchmessern verwendet werden. Außerdem müssen die Volieren und Käfige so ausgerüstet sein, dass sich die Tiere beschäftigen können. Die Art und Zusammensetzung des Futters muss den natürlichen Fressgewohnheiten der jeweiligen Gattung nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen. Es ist verboten, die Tiere zur Umstellung auf bestimmte einseitige Futterarten zu zwingen, um eine bessere Kotkonsistenz zu erzielen.

(12) Enten muss eine leicht erreichbare Badeeinrichtung zur Verfügung stehen. Es ist verboten, Enten Wasser zu entziehen, um die Mauser herbeizuführen.

 

Art. 20 (Fische und Krustentiere)

(1) Es ist verboten, Fische und Krustentiere in trüben oder sauerstoffarmen Gewässern zu halten und sie auf Märkten, bei Festen, in Vergnügungsparks oder bei sonstigen Veranstaltungen als Ziel zu verwenden.

 

Art. 21 (Reptilien und Schildkröten)

(1) Reptilien müssen artgerecht gehalten und vielseitig gefüttert werden. Aufbau und Größe eines Terrariums müssen der Größe, dem Bewegungsbedürfnis und dem eventuellen Territorialverhalten der darin gehaltenen Tiere angepasst sein. Die Tiere müssen die Möglichkeit haben, sich innerhalb des Terrariums an einen Ort zurück zu ziehen, an dem sie unbeobachtet sind. Die Ausstattung des Terrariums muss den Lebensgewohnheiten der darin gehaltenen Arten entsprechen.

(2) Landschildkröten muss eine Grundfläche zur Verfügung stehen, die mindestens achtmal so lang und mindestens viermal so breit ist wie die Rückenpanzerlänge der größten Schildkröte. Ab dem fünften Tier wird diese Fläche für jedes weitere Tier um 20 Prozent erweitert. Der Wasserteil für Sumpfschildkröten muss mindestens fünfmal so lang und mindestens dreimal so breit sein wie die Rückenpanzerlänge der größten Schildkröte. Es muss ein ausreichend großer Landteil vorhanden sein, auf dem der Panzer der gehaltenen Tiere vollständig trocknen kann. Die Wassertiefe muss mindestens viermal der Höhe der größten Schildkröte entsprechen.

(3) Von den Bestimmungen laut Absatz 2 kann nur während der Winterruhe abgewichen werden.

 

Art. 22 (Bestimmungen für alle Tierarten)

(1) Bei Ausstellungen und Märkten muss, unabhängig vom Ausstellungszweck, für eine artgerechte Unterbringung der ausgestellten Tiere gesorgt werden. Die Tiere müssen, auch im Hinblick auf die klimatischen Bedingungen, artgerecht gehalten werden. Tiere dürfen ausschließlich von einem Tierarzt oder einer Tierärztin nach vorheriger Anästhesie kastriert werden; die diesbezüglichen gemeinschaftlichen Bestimmungen bleiben aufrecht.

(2) Krallen dürfen bei allen Tierarten nur aus gesundheitlichen Gründen entfernt werden.

(3) Verboten sind sämtliche Eingriffe, welche die Möglichkeit von Tieren einschränken oder unterbinden, Schmerz zu äußern, wie die Beeinträchtigung der Stimm- oder Gehörorgane.

(4) Das Kupieren von Ohren und Schwanz aus ästhetischen Gründen sowie, bei Vögeln, von Flügeln, ist verboten.

(5) Für die nicht ausdrücklich angeführten Tierarten gelten, sofern anwendbar, die Bestimmungen der vorherigen Absätze.

 

Art. 23 (Handel mit Heimtieren)

(1) Wer im Zoofachhandel ein Heimtier verkauft, muss den Käufer oder die Käuferin über die artgerechte Haltung, die richtige Ernährung und die Lebensgewohnheiten des betreffenden Tieres informieren, es sei denn, der Käufer oder die Käuferin ist bereits ausreichend informiert.

(2) Wer Heimtiere zu kommerziellen Zwecken züchtet oder hält, muss alle Ein- und Ausgänge in ein Register eintragen, das auch nur auf Datenträger geführt werden kann und mindestens wöchentlich aktualisiert werden muss. Aufrecht bleiben die Bestimmungen über den Besitz der für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderlichen Kompetenzen oder eine nachweisliche Erfahrung im betreffenden Bereich, die Bestimmungen über die individuellen Datenbanken der verschiedenen vermarkteten Tierarten und die veterinärpolizeilichen Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit von Tieren.

 

Art. 24 (Labestationen)

(1) Stellt die Veterinärbehörde bei der Kontrolle eines Tiertransports gravierende Mängel oder Verstöße gegen die Tierschutzbestimmungen fest, so ordnet sie an, dass die Tiere, sofern diese Möglichkeit besteht, in einer Labestation abgeladen, verpflegt und für eine bestimmte Zeit betreut werden. Wer gegen die Tierschutzbestimmungen verstoßen hat, muss dem Betreiber oder der Betreiberin der Labestation die angefallenen Kosten erstatten, bevor die Tiere abgeholt werden. Weist der Betreiber oder die Betreiberin nach, dass die Kosten nicht von der für den Verstoß verantwortlichen Person erstattet wurden, so werden sie vom Landestierärztlichen Dienst erstattet. Die für den Verstoß verantwortliche Person ist in diesem Fall verpflichtet, den Betrag direkt der Landesverwaltung zu erstatten.

 

Art. 25 (Zirkusse und Wandervorstellungen)

(1) Die Betreiber von Zirkussen und Wandervorstellungen mit Wildtieren müssen die Kriterien einhalten, welche die wissenschaftliche Kommission CITES im Sinne von Artikel 6 Absatz 6 des Gesetzes vom 7. Februar 1992, Nr. 150, in geltender Fassung, festlegt.

 

Art. 26 (Hundeausbildungseinrichtungen)

(1)Zur Eröffnung und Führung von Hundeausbildungseinrichtungen aller Art ist ein positives Gutachten des Tierärztlichen Dienstes des Südtiroler Sanitätsbetriebs erforderlich. Der Antrag auf das Gutachten, dem ein Fachbericht über die Räume und über die ausgeübte Tätigkeit beiliegen muss, wird beim oben genannten tierärztlichen Dienst gestellt. Auf Hundeabrichtungsplätzen muss eine ausreichende Zahl isolierter Boxen zur vorübergehenden Unterbringung der Hunde vorhanden sein

(2)6)

(3)7)

(4) Hundeausbildungs- und -trainingskurse dürfen nur von Personen gehalten werden, die eine mindestens fünfjährige Erfahrung in der Hundeausbildung nachweisen können.

(5) Es ist verboten, Hunden während der Ausbildung körperliche Schmerzen oder psychisches Leid zuzufügen. Hilfsmittel dürfen nur so verwendet werden, dass das Tier weder unnötige Schmerzen noch große Angst empfindet. Der Einsatz von Geräten, die Stromstöße versetzen, akustische Signale aussenden oder chemisch wirken ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Dressurpfeifen und Umzäunungssysteme, wenn sie fachgerecht eingesetzt werden. Kranke, verletzte, hochträchtige, säugende oder alte Tiere dürfen nicht ausgebildet oder trainiert werden, es sei denn, eine entsprechende tierärztliche Erlaubnis liegt vor.

(6) Unbeschadet der veterinärpolizeilichen Bestimmungen müssen die Verantwortlichen der Hundeausbildungseinrichtungen die ihnen anvertrauten Hunde in ein Register eintragen. Das Register kann auch nur im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung geführt werden und muss täglich aktualisiert werden.

6) Art. 26 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 1 Absatz 5 des D.LH. vom 17. Juni 2014, Nr. 22.
7) Art. 26 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 1 Absatz 5 des D.LH. vom 17. Juni 2014, Nr. 22.
 

4. ABSCHNITT
Tierschutzpolizei

Art. 27 (Tätigkeit und Koordinierung der Tierschutz-polizei)

(1) Die im Sinne von Artikel 15 Absatz 4 des Gesetzes mit der Koordinierung der Tierschutzpolizei beauftragte Vereinigung oder Körperschaft ernennt eine Person, die für die Stelle verantwortlich ist, die die Tierschutzpolizisten und Tierschutzpolizistinnen koordiniert. Ihr Name wird dem Tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs und dem Landestierärztlichen Dienst mitgeteilt. Die mit der Koordinierung beauftragte Person ist für das Funktionieren des Dienstes verantwortlich. Sie hat in jedem Fall die Möglichkeit, einen Teil ihrer Aufgaben an andere Personen zu delegieren und andere mit dem Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst zu beauftragen.

(2) Sämtliche Meldungen, die beim Landestierärztlichen Dienst, beim Tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebes, bei Tierschutzverbänden oder bei anderen öffentlichen Körperschaften eingehen, werden der Koordinierungsstelle laut Absatz 1 weitergeleitet. Der oder die Verantwortliche der Koordinierungsstelle weist den Tierschutzpolizisten und Tierschutzpolizistinnen ihre Einsätze zu und gibt den Zeitraum vor, innerhalb dessen sie abzuschließen sind; dabei wird die zeitliche Verfügbarkeit der Einsatzkräfte berücksichtigt sowie die Entfernung zwischen ihrem Wohnort und dem Einsatzort.

(3) Die Tierschutzpolizisten und Tierschutzpolizistinnen müssen die Koordinierungsstelle kontaktieren, wenn sie vor, während oder nach einem Einsatz fachliche Zweifel haben. Ist der oder die Verantwortliche der Koordinierungsstelle nicht in der Lage, die Zweifel auszuräumen, so holt er oder sie die notwendigen entsprechenden Informationen ein und leitet sie den Einsatzkräften weiter.

(4) Kann ein Tierschutzpolizist oder eine Tierschutzpolizistin einen Einsatz nicht innerhalb der bei Auftragserteilung vereinbarten Zeit abschließen, so muss er oder sie dies der Koordinierungsstelle melden. Der oder die Verantwortliche der Koordinierungsstelle trifft daraufhin sämtliche Maßnahmen, die notwendig sind, um den Einsatz so schnell wie möglich abzuschließen.

(5) Bei Dienstschluss füllen die Tierschutzpolizisten und Tierschutzpolizistinnen ein Einsatzprotokoll aus, in dem sie angeben, welchen Dienst sie verrichtet haben, wie groß der Zeitaufwand war, welche Entfernungen sie zurückgelegt haben und welche Verstöße festgestellt wurden. Im Protokoll wird auch der Name des Amtstierarztes oder der Amtstierärztin festgehalten, mit dem oder der eventuell zusammengearbeitet wurde sowie die diesbezügliche Stellungnahme. Eine Kopie des Einsatzprotokolls muss innerhalb von drei Arbeitstagen der Vereinigung oder Körperschaft laut Absatz 1 übermittelt werden, die für die Koordinierung der Tierschutzpolizei zuständig ist.

(6) Verstößt ein Tierschutzpolizist oder eine Tierschutzpolizistin gegen die dienstlichen Pflichten oder missachtet Anweisungen, so kann der Landestierärztliche Dienst ihn oder sie unverzüglich vom Dienst entheben und die Ernennung widerrufen. Die betroffene Person muss der mit der Koordinierung beauftragten Vereinigung oder Körperschaft den Dienstausweis, die Dienstkleidung und das Erkennungszeichen zurückgeben, welche daraufhin der zuständigen Tierschutzvereinigung übergeben werden.

(7) Tierschutzpolizisten und Tierschutzpolizistinnen müssen während der Dienstzeit lebens- unfall- und haftpflichtversichert sein; die Kosten dafür trägt die zuständige Tierschutzvereinigung. Ehrenamtlich tätige Tierschutzpolizisten und Tierschutzpolizistinnen haben Anrecht auf Erstattung der Kosten, die ihnen bei der Durchführung des Dienstes entstehen.

(8) Die Tierschutzpolizei trägt dazu bei, die Ziele der geltenden Tierschutzbestimmungen umzusetzen, indem sie einerseits die Bevölkerung aufklärt und sensibilisiert, und andererseits Verstöße gegen die Bestimmungen feststellt. Stellt die Tierschutzpolizei einen Verstoß fest, verständigt sie den Tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs.

 

Art. 28 (Befähigungskurs)

(1) Wer ehrenamtlich als Tierschutzpolizist oder Tierschutzpolizistin bei den Vereinigungen und Körperschaften laut Artikel 15 des Gesetzes mitarbeiten will, muss einen Befähigungskurs besuchen und die vorgeschriebene Abschlussprüfung bestehen.

(2) Veranstaltet wird der Befähigungskurs vom Landestierärztlichen Dienst auf Anfrage der mit der Koordinierung der Tierschutzpolizei beauftragten Vereinigung oder Körperschaft, die auch die Zahl der Personen mitteilt, die ausgebildet werden müssen, damit ein effizienter Dienst gewährleistet werden kann.

(3) Der Landestierärztliche Dienst organisiert den Befähigungskurs für die entsprechende Zahl von Auszubildenden im Sinne von Absatz 2, mit Unterstützung des tierärztlichen Dienstes des Südtiroler Sanitätsbetriebs und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Vereinigungen und Körperschaften laut Artikel 15 des Gesetzes. Überschreitet die Zahl der Anträge auf Zulassung zum Kurs das Kontingent der Auszubildenden, so wird auf der Grundlage einer schriftlichen Zulassungsprüfung entschieden, wer am Kurs teilnimmt. Die Themen der Zulassungsprüfung sind die selben wie jene für den Kurs laut Absatz 5, die Prüfungskommission ist dieselbe wie jene laut Absatz 7.

(4) Für die Zulassung zum Befähigungskurs müssen die Kandidaten und Kandidatinnen die Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache besitzen, die dem Abschluss der Mittelschule entspricht.

(5) Der Befähigungskurs umfasst mindestens 70 Unterrichtsstunden; davon müssen mindestens 20 Stunden praxisbezogen sein. Folgende Fächer werden unterrichtet:

  1. Elemente des Verfassungsrechts, unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsordnung der Autonomen Provinz Bozen,
  2. Elemente des Strafrechts und des Strafprozessrechts,
  3. Rechtsvorschriften über den Schutz der Tierwelt,
  4. Rechtsvorschriften über die Jagd in Zusammenhang mit dem Schutz der Tierwelt,
  5. Verfahrensvorschriften über die Verhängung von Geldbußen und Abfassen des entsprechenden Vorhaltungsprotokolls,
  6. die wichtigsten Infektionskrankheiten bei Tieren, die auch auf Menschen übertragen werden können,
  7. Grundlagen des Verhaltens von Tieren.

(6) Die Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung über die im Kurs behandelten Themen. Es werden nur Personen zugelassen, die wenigstens 70 Prozent der Kursstunden besucht haben. Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer bei der schriftlichen Prüfung eine Benotung von wenigstens sechs Zehnteln erlangt hat.

(7) Die Prüfungskommission besteht aus drei Lehrpersonen des Kurses und wird vom Direktor oder der Direktorin des Landestierärztlichen Dienstes ernannt.

(8) Wer die Abschlussprüfung des Befähigungskurses besteht, erhält die Eignung als Tierschutzpolizeianwärter/Tierschutzpolizeian-wärterin. Um für die entsprechende Ernennung vorgeschlagen zu werden, muss der Anwärter oder die Anwärterin ein mindestens viermonatiges Praktikum bei einer Vereinigung oder Körperschaft laut Artikel 15 des Gesetzes mit Erfolg abschließen, unter Kontrolle der Stelle, die für die Koordinierung der Tierschutzpolizei verantwortlich ist.

(9) Wer außerhalb des Landesgebiets der Provinz Bozen mit Erfolg einen Befähigungskurs absolviert hat, kann beim Lan

 

Art. 29 (Ernennung zum Tierschutzpolizisten oder zur Tierschutzpolizistin)

(1) Der Landestierärztliche Dienst überprüft, ob die nach Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes zu ernennenden Personen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

(2) Der Landestierärztliche Dienst überprüft zumindest alle fünf Jahre und immer dann, wenn er von veränderten Umständen erfährt, ob die ernannten Personen nach wie vor die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen



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