Verordnung über die Haltung von Hunden in der Gemeinde Kaltern

Verordnung über die Haltung und Führung von Hunden in der Gemeinde Kaltern

genehmigt mit den Beschluss des Gemeinderates Nr. 28 vom 15.03.2010;

Allgemeine Grundsätze und Ziele

  1. Zum Schutz von Tier und Umwelt fördert die Gemeinde Kaltern an der Weinstraße ein korrektes Verhältnis zwischen Mensch und Hund und regelt die Hundehaltung im Gemeindegebiet.

Pflege und Haltung von Hunden

  1. Hundeeigentümer sind immer für das Wohlergehen, die Kontrolle und Haltung ihrer Hunde verantwortlich und haften zivil- und strafrechtlich für Schäden und Verletzungen an Personen und Gegenständen, die von Hunden verursacht werden.
  2. Jeder der einen Hund annimmt, auch wenn er nicht ihm persönlich gehört, übernimmt die Verantwortung für das Tier in diesem Zeitraum.
  3. Hunde dürfen nur Personen anvertraut werden, welche die Tiere artgerecht halten.
  4. Hundehalter müssen garantieren, dass die Tiere eine angepasste Verhaltensweise im Umfeld mit zusammenlebenden Menschen und Tieren aufweisen.

Haltung von Hunden in Wohnbereichen

  1. Die Hunde müssen vom Eigentümer oder Halter in seiner Wohnung und deren Zubehörsfläche so gehalten werden, dass sie bei Abwesenheit des Eigentümers keinen direkten Zugang zu Straßen, Wegen und anderen öffentlichen Flächen haben.
  2. Die Hunde, die einen ausgeprägten Instinkt zur Beschützung ihres Territoriums haben (wie beispielsweise Wachhunde), müssen ihrer Art entsprechend gehalten werden, sodass Personen, Sachen oder Tiere, nicht bedroht, angegriffen oder verletzt werden können.


Haltung von Hunden in öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Bereichen

  1. Um Schäden oder Verletzungen an Personen oder Gegenständen vorzubeugen, müssen Hundeeigentümer und -halter folgende Vorsichtsregeln einhalten:
    a) Die Hunde müssen auf allen öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Flächen immer an der Leine geführt werden. Davon ausgenommen sind die von den Gemeinden eigens ausgewiesenen Hundeflächen. Diese Flächen können mit Anordnung des Bürgermeisters definiert und ausgewiesen werden.
    b) Die Leine darf nicht länger als 1,5 m sein.
    c) Die jeweiligen Hundeeigentümer und -Halter sind verpflichtet, einen geeigneten Maulkorb für ihre Hunde bei sich zu haben. Dieser muss den Tieren auf Verlangen der Behörde oder falls Gefahr für die Unversehrtheit von Menschen und Tieren besteht, angebracht werden.

Hundekot

  1. Die Eigentümer und Hundehalter müssen dafür sorgen, dass die Exkremente der Tiere, die öffentliche oder öffentlich zugängliche Flächen verunreinigen, sofort mit geeigneten Hilfsmitteln entfernt werden. Aus hygienischen Gründen gilt dies auch auf den eingerichteten Hundeflächen.
  2. Die Hundehalter müssen, sofern sie sich auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Orten befinden, immer geeignete Geräte mit sich führen, die sie auf Verlangen der beauftragten Überwachungsorgane laut Art. 11 vorweisen und verwenden, um damit den von Exkrementen verunreinigten Boden zu säubern.
  3. Als geeignete Geräte zur Reinigung des mit Hundekot verschmutzten Bodens gelten eine kleine Schaufel und ein Säckchen oder ein verschließbares Säckchen oder jedes andere Gerät, mit dem die Exkremente problemlos vom Boden entfernt und im Mülleimer entsorgt werden können.
  4. Der Bürgermeister kann mit eigener Anordnung aufgrund eines entsprechenden Berichtes von Seiten der Überwachungsorgane, Hunden den Zutritt zu jenen Grünflächen verbieten, auf welchen wiederholt Verletzungen der Bestimmungen laut Absatz 1 dieses Artikels festgestellt wurden.

Zutritt der Hunde zu öffentlichen Lokalen

  1. Die Hunde, die an der Leine geführt werden, haben freien Zutritt zu allen öffentlichen Lokalen. Verboten ist der Zutritt zu Handelsräumen, in denen Lebensmittel verkauft werden.
  2. Der Betreiber eines öffentlichen Lokals hat die Möglichkeit, den Zutritt von Hunden in seinem Lokal zu verbieten.
  3. Das Zutrittsverbot muss am Eingang des Lokales mit einer entsprechenden Aufschrift oder mit einem Schild bekannt gegeben werden.
  4. Ist Hunden der Zutritt zu öffentlichen Lokalen verweigert, so muss der Besitzer des Lokals dafür sorgen, dass am Eingang eine entsprechende Vorrichtung angebracht ist um die Hunde fest zu binden.

Öffentliche Verkehrsmittel

  1. Hunde müssen in öffentlichen Verkehrsmitteln an der Leine mitgeführt werden und einen Maulkorb tragen. Der Hundehalter muss zudem alle Maßnahmen treffen, damit der Hund Personen, Sachen oder Tieren keinen Schaden zufügen kann.

Verbotszonen für Hunde

  1. Der Zutritt für Hunde ist verboten auf:
    a) Friedhöfen
    b) Kinderspielplätzen
    c) Höfen von Kindergärten und Grund- und Mittelschulen
    d) landwirtschaftlich genutzten Flächen (Wiesen, Äcker, Obstwiesen und Weingärten) während der Vegetationsperiode; sofern es sich um das Eigentum oder Nutzflächen Dritter handelt.
  2. Das Baden in den Brunnen im historischen Ortszentrum ist allen Hunde verboten.


Ausbildung von Hunden

  1. Die Ausbildung von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Flächen ist verboten.
  2. Die Art der Ausbildung von Hunden muss auf den größtmöglichen Respekt des Tieres ausgerichtet sein und darf nicht mittels Gewaltanwendung erfolgen.
  3. Die Ausbildung von Hunden, welche die Aggressivität steigert, ist verboten.

Ruhestörung durch Hunde

  1. Hunde müssen so gehalten werden, dass sie nicht durch anhaltendes Schreien oder Bellen eine Ruhestörung in den Wohngebieten verursachen.

Überwachung

  1. Zur Überwachung der Bestimmungen gegenständlicher Verordnung werden die Stadtpolizei und die anderen Polizeikräfte sowie die Überwachungsorgane gemäß Artikel 15 des Landesgesetz vom 15. Mai 2000, Nr. 9 beauftragt.

Sanktionen

  1. Im Sinne von Artikel 5 des Dekretes des Präsidenten der Region vom 1. Februar 2005, Nr. 3/L (Einheitstext der Ordnung der Gemeinden) werden bei Verletzung der Bestimmungen gegenständlicher Verordnung folgende Verwaltungsstrafen angewandt:
    a) von € 50,00 bis € 500,00 für die Verletzung des Artikels 2, Artikels 3, Artikels 4, Artikels 5 - Absätze 1 und 2 und der Artikel 6, 7, 8, 9 und 10.

Ausnahmen

  1. Diese Verordnung findet keine Anwendung für Lawinen- und Zivilschutzhunde, für Blindenhunde, für Hundestaffeln der Bergrettung, für Militär- und Polizeihunde während ihres Einsatzes, sowie für Jagdhunde während der gesetzlich festgelegten Jagdzeiten und bei Ausübung der Jagd.


In Kraft treten

  1. Die vorliegende Verordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung gemäß Gemeindesatzung in Kraft.

GEMEINDE KALTERN a.d. Weinstraße
genehmigt mit Ratsbeschluss Nr. 28 vom 15.03.2010

Der Bürgermeister
gez. Wilfried Battisti Matscher
Der Gemeindesekretär
gez. Rag. Josef Stuppner



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