Gesetzliche Bestimmungen

Eigentümer bzw. Halter müssen ihre Hundewelpen innerhalb des 2. Lebensmonats, bevor diese vom Muttertier getrennt werden, mit einem Mikrochip von einem ermächtigten freiberuflichen Tierarzt kennzeichen lassen. Da der Verkauf von weniger als 2 Monate alten Welpen verboten ist, kann die Kennzeichnung des Welpen nur auf den Namen des Halters der Hündin erfolgen. (Verordnung des Gesundheitsministers vom 06.08.2008 - Dek. des Landesveterinärdirektors vom 05.05.2003)

Kaufen sie keinen Welpen ohne diese Identifizierung. Sie könnten selbst eine Verwaltungsstrafe für diese Unterlassung zahlen müssen oder für den Zukauf eines Tieres mit unbekannter Herkunft zur Verantwortung gezogen werden. Hunde, Katzen und Frettchen jeglichen Alters, welche aus dem Ausland importiert werden (Mindestalter 3 Monate und gültige Tollwutimpfung) müssen mit einem korrekt ausgefüllten EU-Heimtierausweis begleitet sein.

Besitzwechsel von Hunden können bei jeder Dienststelle des Tierärztlichen Dienstes persönlich vom Käufer und vom Verkäufer durchgeführt werden. Dazu muss eine Verkaufs oder Schenkungserklärung, welche die daten des Käufers und des Verkäufers, sowie die Mikrochipnummer des Hundes und das Datum der Übergabe des Hundes beinhaltet, vorgelegt werden. Der Besitzwechsel kann nicht über einen freiberuflichen Tierarzt abgewickelt werden.

Hunde jeglichen Alters müssen bei der Abgabe auf jeden Fall bereits mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein.

Tierärztlicher Dienst, Laura Conti Str. 4, 39100 Bozen Tel. 0471-635161

 

 

 



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